Covid-19-Massnahmen
Unterstützungsprogramm des Kantons Basel-Stadt
Hier kommen Sie direkt zur Unterstützungsseite des Kantons mit den benötigten Unterlagen für Gastronomie, Hotelerie und Tourismus.
Den Link fürs Antragsformular finden Sie hier.
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, definitiv per 1. April 2022 von der besonderen zur normalen Lage zu wechseln. Auch die kantonale Verordnung wird per 1. April 2022 aufgehoben. Damit fallen alle von Behörden angeordneten Massnahmen weg. Das Gesundheitsdepartement steht der Bevölkerung weiterhin unterstützend zur Verfügung. Damit fallen nun alle von Behörden angeordneten Massnahmen weg. Es gilt nun noch mehr als vorher, auf Eigenverantwortung zu setzen mit den bekannten Schutzmassnahmen wie Maske tragen, Hygiene beachten, Abstand halten und regelmässiges Lüften. Personen sollen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie sich damit wohler fühlen und sich schützen wollen, insbesondere in Situationen, in denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, oder im öffentlichen Verkehr.
Gesundheitsinstitutionen weiterhin mit erhöhtem Schutzbedarf
Um den Schutz von vulnerablen Personengruppen bei der gleichzeitig noch bestehenden Viruszirkulation aufrechtzuerhalten, empfiehlt das Gesundheitsdepartement den Gesundheitsinstitutionen (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen der Behindertenhilfe sowie Spitex) grundsätzlich, eine Maskentragpflicht beizubehalten, insbesondere bei direktem Kontakt zu vulnerablen Personen. Die sozialmedizinischen Institutionen sollen für die ihnen anvertrauten Menschen und ihr Personal weiterhin angemessene Hygiene-, Schutz- und Verhaltensvorschriften ergreifen. Dies aufgrund ihres Hausrechts für Besuchende resp. aufgrund ihres Weisungsrechts als Arbeitgeber für Mitarbeitende.
Verhaltensempfehlungen bei Erkrankung
Mit dem Auslaufen der bundesrechtlichen Covid-19 Verordnung besondere Lage fällt auch die Isolationspflicht nach positivem Covid-Testresultat weg. Der kantonsärztliche Dienst Basel-Stadt steht erkrankten Personen weiterhin unterstützend zur Verfügung. Er empfiehlt positiv getesteten Personen, sich weiterhin an die geltenden Hygiene- und Schutzempfehlungen zu halten und insbesondere Kontakte zu vermeiden. An den kantonsärztlichen Dienst gemeldete Personen erhalten künftig Informationen per SMS/Mail zu ihrer Erkrankung mit den entsprechenden Empfehlungen. Das Verhalten soll sich dabei an den Symptomen orientieren, nicht allein an einem positiven Testresultat. Spezifische Regelungen müssen Betroffene direkt mit ihren Arbeitgebern absprechen, da die Anforderungen in den verschiedenen Branchen und Betrieben sehr unterschiedlich sind. Ein Schul- oder Institutionsbesuch ist möglich, wenn ein Kind mindestens 24 Stunden fieberfrei (ohne fiebersenkende Medikamente) und in einem guten Allgemeinzustand ist. Leichte Symptome können toleriert werden. Dies entspricht den Regeln, die bereits vor der Pandemie galten und die nun wieder zum Tragen kommen.
Bundesrat beschliesst Rückkehr zur normalen Lage ab 1.4.2022
Der Regierungsrat verabschiedet das Härtefallprogramm für das erste Quartal 2022 (23.2.2022)
Zu Beginn dieses Jahres waren und sind einige Branchen wirtschaftlich noch immer stark von den Auswirkungen der Covid19-Pandemie betroffenen. Deshalb hat der Regierungsrat das Härtefallprogramm 2022 für Unternehmen beschlossen. Die Unterstützung an die Unternehmen erfolgt wie im bisherigen Härtefallprogramm mit à-fonds-perdu-Beiträgen an ungedeckte Kosten im ersten Quartal 2022. Der Kanton Basel-Stadt setzt mit seinem Härtefallprogramm 2022 die Bundesvorgabe um, kommt aber bei den Kriterien den kleineren Betrieben entgegen. Medienmitteilung
Der Kanton Basel-Stadt schliesst sich den Lockerungen des Bundes an (17.2.2022)
In Anlehnung an die heute vom Bundesrat bekannt gegebenen Lockerungen auf nationaler Ebene kündigt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eine Anpassung der kantonalen Bestimmungen an. Die formelle Änderung der kantonalen Covid-19-Verordnung folgt an der Regierungsratssitzung vom kommenden Dienstag, 22. Februar 2022.
- Öffentliche Veranstaltungen sind ab sofort wieder ohne besondere Auflagen zulässig. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen werden aufgehoben.
- In den Schulen, Tagesstrukturen, Kindertagesstätten und Spielgruppen entfällt ab sofort die Maskentragpflicht. Die Teilnahme an den repetitiven Tests in den Schulen ist per sofort freiwillig.
- Die kantonale Verordnung wird weiterhin auch eine Maskenpflicht für Institutionen der Behindertenhilfe sowie der Spitex vorsehen. Zudem können Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Institutionen der Behindertenhilfe den Zugang zu ihren Arealen und Innenräumen weiterhin auf Besuchende ab 16 Jahren mit einem COVID-Zertifikat oder einer vergleichbaren Bescheinigung beschränken. Ausserdem müssen sie die notwendigen Massnahmen zum Schutz der ihnen anvertrauten vulnerablen Personen treffen respektive aufrechterhalten. Diese Massnahmen werden bis Ende März 2022 befristet.
- Die Kosten für das repetitive Testen in den genannten sozialmedizinischen Institutionen werden weiterhin von Bund und Kantonen übernommen.
- Fasnacht: Neu dürfen Restaurants, Beherbergungsbetriebe und Cliquen-Keller durchgehend während der ganzen Fasnacht geöffnet sein. Cliquen-Keller dürfen zudem auch Nicht-Mitglieder bewirten. Die detaillierten polizeilichen Vorschriften werden am Samstag, 19. Februar 2022 im Kantonsblatt veröffentlicht. Medienmitteilung
Bund hebt einen Grossteil der Massnahmen ab 17.2.2022 auf
Ab Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und
Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.
Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:
- die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
- die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G-und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
- die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
- die Einschränkungen privater Treffen
- In Absprache mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und in den Seilbahnen aufgehoben.
Die Home-Office-Empfehlung ist aufgehoben, die Arbeitgebenden sind jedoch weiterhin für den Schutz der Arbeitnehmenden zuständig.
Folgende Massnahmen gelten weiterhin:
- Positiv getestete Personen müssen sich mindestens 5 Tage in Isolation begeben. Wenn die Symptome anhalten, dann bis diese abgeklungen sind.
- Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie Gesundheitseinrichtungen bleiben bestehen.
EU-kompatible Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt. Die speziellen Schweizer Covid-Zertifikate nicht mehr.
Die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Testung in Betrieben wird aufgehoben. Ausnahmen bilden gewisse eng begrenzteBereiche sowie Schulen.
Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt.
Einreisebestimmungen in die Schweiz werden aufgehoben. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.
Medienmitteilung Verordnung Besondere Lage Verordnung Zertifikate Epidemieverordnung
Massnahmen Kanton Basel-Stadt ab 1.2.2022 (Verlängerung der Massnahmen vom 1.12.21 bis 26.2.22)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt har aufgrund der ungünstigen Entwicklung der epidemologischen Lage reagiert und die Verlängerung der Massnahmen vom 1.12.2021 beschlossen. Diese gelten bis 26. Februar 2022:
- Veranstaltungen und Messen in Innenräumen: 3G-Regelung und Maskenplicht. Konsumation von Speisen und Getränken muss sitzend am Tisch erfolgen. Messen und Veranstaltungen ab dem 6.12.2021 mit 300-1'000 Teilnehmenden müssen dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden (Formular). Das GD prüft die Anfragen inkl. Schutzkonzept.
- Restaurationsbetriebe: in Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Konsumation muss an Tischen erfolgen. Dies gilt für Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokale.
- Kultur/Unterhaltung/Freizeit/Sport: in Innenräumen gilt Maskenpflicht.
- Ausnahmen Maskenpflicht: Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, welche aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Keine verschärfenden Massnahmen werden für private Veranstaltungen unter 30 Personen sowie für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, vorgesehen. Zudem müssen Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch sitzen, keine Maske tragen wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern. Eine Gesichtsmaske ablegen können auch Rednerinnen und Redner und auftretende Personen.
Massnahmen des Bundes ab 24.01.2022
Die Massnahmen vom 20.12.2021 werden verlängert.
- Home-Office-Pflicht bis Ende Februar 2022 verlängert.
- 2G und 2G+ Regeln für Innenräume, ausgeweitete Maskenpflicht für Innenräume, 3G-Regel für Veranstaltungen ab 300 Personen draussen und Einschränkungen privater Treffen gelten provisorisch bis Ende März 2022.
- Konaktquarantäne bis Ende Februar 2022 befristet (Quarantäne nur noch für Personen im gleichen Haushalt lebend oder ähnlichem engen und regelmässigem Kontakt).
- Impf- und Genesenenzertifikate sind nur noch 270 Tage gültig.
Massnahmengrafik Einreisegrafik Verordnung Zertifikate Verordnung Erwerbsausfall Besondere Lage
Neues Unterstützungsprogram des Kantons für Gastronomie und Hotellerie 21.12.2021
Der Regierungsrat hat eine neue Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm für Gastronomie- und Hotellerie im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen. Zudem werden die Ausbildungsbetriebe wieder unterstützt, damit die Lehrstellen gehalten werden können. Weitere Details finden Sie hier. Medienmitteilung vom 21.12.2021.
Massnahmen des Bundes ab 20.12.2021
Diese Massnahmen gelten vom 20.12.2021 bis vorerst 24.1.2022:
- 2G (geimpft oder genesen) für Zutritt zuInnenräumen von Restaurants, Kultur-/Sport-/Freizeitbetrieben und Veranstaltungen. Es gilt eine Maskentragpflicht. Die Konsumation ist nur noch im Sitzen erlaubt. Betriebe und Veranstaltungen, welche der 2G-Regel unterstehen, können freiwillig 2G+ anwenden und auf Maskentrag- und Sitzpflicht bei Konsumation verzichten.
- In Innenräumen, wo die Maske nicht getragen werden kann (z.B. Fasnachtsproben) oder nicht im Sitzen konsumiert werden kann (Discos, Bars) gilt 2G+.
- Homeoffice-Pflicht
- Personenbegrenzung Private Treffen: Innenräume 30 Personen, wenn alle ab 16 Jahre der 2G-Regel entsprechen, Innenräume 10 Personen (inkl. Kinder), wenn mind. 1 Person über 16 Jahre nicht der 2G-Regel entspricht und Aussenbereich 50 Personen.
- Maskenpflicht ab Sekundarstufe II, bei Prüfungen gilt die 3G-Pflicht
- Bund übernimmt wieder Kosten für Antigen-Schnelltests inkl. Zertifikat sowie Speichel-PCR-Pooltests (ab 17.1.2022 wird auch hier ein Zertifikat ausgestellt). Einzel-PCR-Tests bei Krankheitssymptomen, positiven Pooltests oder Kontaktpersonen werden weiterhin übernommen.
- Für Geimpfte und Genesene ist nur noch 1 Test (PCR-Test nicht älter als 72 Std. oder Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Std.) zur Einreise in die Schweiz nötig. Link Einreise
2G: geimpfte oder genesene Personen
2G+: geimpfte oder genesene Personen mit zusätzlich negativem Testresultat wie auch geimpfte oder genesene Personen deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt (diese werden von der Testpflicht befreit).
Kinder & Jugendliche bis 16 Jahre: keine Maskentragpflicht und keine Testpflicht.
Massnahmengrafik 20.12.2021 Verordnung ab 20.12.2021 FAQ Massnahmen 20.12.2021
Massnahmen des Bundes ab 6.12.2021
Die Massnahmen gelten vom 6.12.2021 bis vorerst 24.1.2022.
- Zertifikatspflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, inkl. sportliche und kulturelle Aktivitäten von Laien. Zertifikatspflicht im Freien ab 300 Teilnehmenden. Empfehlung der Zertifikatspflicht im privaten Bereich ab 11 Personen.
- Maskenpflicht überall drinnen, wo auch eine Zertifikatspflicht gilt, ausser bei Familienanlässen. -> Strengere Massnahmen in BS (siehe Massnahmen Kanton Basel-Stadt ab 1.12.2021)
- Wo das Maskentragen nicht möglich ist gilt eine Sitzpflicht bei der Konsumation Restaurants, Bars, etc.) oder die Erhebung der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten.
- Es besteht die Möglichkeit durch die Beschränkung auf 2G (geimpft/genesen) auf die Maskenpflicht zu verzichten. -> gilt nicht für BS (siehe Massnahmen Kanton Basel-Stadt ab 1.12.2021)
- Home-Office-Empfehlung
- Testzertifikate der Antigen-Schnelltests sind nur noch 24 Stunden ab Probeentnahme gültig, PCR-Tests weiterhin 72 Stunden.
- Ab 4.12.2021 gilt bereits bei Einreise in die schweiz für alle (inkl. Geimpfte/Genesene) ein PCR-Test vor Einreise und ein zweiter PCR-Test nach 4-7 Tagen nach Einreise (Testkosten trägt der Reisende).
Massnahmen, Grafik und Medienmitteilung
Massnahmen Kanton Basel-Stadt ab 1.12.2021
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt har aufgrund der ungünstigen Entwicklung der epidemologischen Lage reagiert und folgende Massnahmen vom 1.12.2021 bis 31.1.2022 beschlossen:
- Veranstaltungen und Messen in Innenräumen: 3G-Regelung und Maskenplicht. Konsumation von Speisen und Getränken muss sitzend am Tisch erfolgen. Messen und Veranstaltungen ab dem 6.12.2021 mit 300-1'000 Teilnehmenden müssen dem Gesundheitsdepartement gemeldet werden (Formular). Das GD prüft die Anfragen inkl. Schutzkonzept.
- Restaurationsbetriebe: in Innenräumen gilt Maskenpflicht und die Konsumation muss an Tischen erfolgen. Dies gilt für Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokale.
- Kultur/Unterhaltung/Freizeit/Sport: in Innenräumen gilt Maskenpflicht.
- Ausnahmen Maskenpflicht: Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, welche aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Keine verschärfenden Massnahmen werden für private Veranstaltungen unter 30 Personen sowie für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, vorgesehen. Zudem müssen Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch sitzen, keine Maske tragen wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Kontakt zu Gästen oder Besuchern. Eine Gesichtsmaske ablegen können auch Rednerinnen und Redner und auftretende Personen.
Zertifikatspflicht wird ausgedehnt, 8.9.2021
Ab Montag, 13. September 2021, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. September entschieden. Damit reagiert er auf die anhaltend angespannte Lage in den Spitälern. Die Massnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet. Der Bundesrat hat zudem zwei Vorlagen in Konsultation geschickt: zur Einreise von nicht-genesenen und nicht-geimpften Personen sowie zum Zugang zum Schweizer Covid-Zertifikat für Personen, die im Ausland geimpft wurden.
Medienmitteilung 8.9.2021 Infografik FAQ Ausweitung Zertifikatspflicht FAQ Prüfung der Covid-Zertifikate Verordnung besondere Lage
Corona-Lappen wird draussen abgeschafft und weitere grosse Lockerungsschritte ab 26. Juni 2021
Der Bundesrat hat zahlreiche grosse Lockerungsschritte beschlossen. Hier der Link zu den Schritten. Zusammengefasst sieht es ab dem kommenden Samstag so aus:
- Maskenpflicht im Freien wird aufgehoben
- Maskenpflicht an der Arbeit und Sekundarstufe II wird aufgehoben
- Home-Office-Pflicht wird zu Home-Office-Empfehlung
- Keine Kapazitätsbegrenzung mehr für Läden, Freizeitbetriebe oder Sportunterricht
- Keine Beschränkung der Anzahl Gäste pro Tisch in Restaurants
- Discotheken und Tanzlokale können wieder öffnen, wenn der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt wird
- Keine Kapazitätsbegrenzung für Messen
- Keine Beschränkungen der Kapazität und Anzahl Personen sowie keine Maskenpflicht bei Grossveranstaltungen mit Covid-Zertifikat
- Keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten sowie keine Unterscheidung zwischen Profis und Laien
- Keine Beschränkung für Präsenzveranstaltungen an Universitäten, Fachhochschulen und in der Weiterbildung
- Verlängerung der Schutzdauer der Impfung auf 12 Monate
Übersichtsgrafik Covid-Verordnung Covid-Verordnung Personenverkehr FAQ Covid-Zertifikat
Der Bundesrat geht mit grossen Schritten in die nächste Öffnungsphase. Ab Montag, 31. Mai 2021 dürfen die Innenräume der Restaurants wieder öffnen, grössere Personenzahlen bei Treffen und die Aufhebung der Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen. Hier kurz zusammengefasst:
- Publikumsveranstaltungen in Innenräumen max. 100, draussen max. 300 Personen
- Private Treffen drinnen mit 30, und draussen mit 50 Personen
- Amateurbereich Sport max. 50 Personen, Publikum zugelassen
- Aufhebung der Beschränkung an Hochschulen von max. 50 Personen für Präsenzveranstaltungen
- Umwandlung Homeoffice-Pflicht in Homeoffice-Empfehlung für Betriebe, die einmal pro Woche testen
- Genesene und Geimpfte für sechs Monate von Kontakt- und Reisequarantäne ausgenommen
- Maskentragpflicht und Abstand bei allen wieder erlaubten Aktivitäten ist das Tragen einer Maske und das Einhalten des erforderlichen Abstands erforderlich.
Der Bundesrat hat heute auch die weiteren Schritte für Grossveranstaltungen vorgestellt. Die Öffnung erfolgt in 3 Schritten:
1. Pilotversuch ab 1.6.2021: 5 Pilotveranstaltungen mit Innenräume 600 Personen, im Freien 1000 Personen
2. Grossveranstaltung ab 1.7.2021: Innen 3'000, aussen 5'000 Personen (Sitzpflicht 2/3-Kapazität)
3. Grossveranstaltung ab 20.8.2021: 10'000 Personen draussen (keine Begrenzung bei Sitzpflicht), drinnen unbeschränkt
Grafik 31.5.2021 Medienmitteilung 31.5.2021 FAQ 31.5.2021
Basel-Stadt verlängert die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich bis Ende August 2021 und stockt die Mittel um rund 11,5 Mio. Franken auf. Kulturschaffende können neu zwischen der Ausfallentschädigung des Bundes oder dem Bezug der Taggelder nach Kanton wählen.
RR Basel-Stadt MM 12.5.2021 Corona Basel-Stadt
Der Regierungsrat erhöht Härtefallgelder und vereinfacht die Regeln (22.4.2021)
Dank dem basel-städtische Härtefallprogramm konnten bereits 57 Mio. Franken an betroffene Betriebe ausbezahlt werden. Aufgrund des Andauerns der Covid-19-Massnahmen und der Bundesentscheide hat der Regierungsrat die Härtefallgelder um weitere 12 Mio. Franken erhöht. Gemeinsam mit den Bundesgeldern stehen somit neu insgesamt 237 Mio. Franken für Unternehmen mit Sitz in Basel-Stadt zur Verfügung. Gleichzeitig wurden die Regeln vereinfacht. Die basel-städtische Regelung ist in drei Punkten grosszügiger als die Bundesverordnung.
www.medien.bs.ch/nm/2021-der-regierungsrat-erhoeht-haertefallgelder-und-vereinfacht-die-regeln-rr.html
Ab Montag, 19. April, sind mit Einschränkungen wieder Veranstaltungen mit Publikum möglich, etwa in Sportstadien, Kinos oder Theater- und Konzertlokalen. Auch sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen sind wieder erlaubt, ebenso gewisse Wettkämpfe. Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen.
Restaurants und Bars: Terrassen mit Sitzpflicht und Maske (keine Maske während Konsumation), Vierertische, Abstand
Diskotheken und Tanzlokale: bleiben geschlossen.
Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe: Innenbereich öffnen, Maskenpflicht in Innenräumen
Veranstaltung mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen, Masken- und Sitzplatzpflicht, Maximalauslastung von 1/3 Kapazität
Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen mit Masken- und Abstandspflicht
Sport und Kultur: Lockerungen für Erwachsene auf max. 15 Personen, drinnen mit Masken- und Abstandspflicht, draussen mit Masken- oder Abstandspflicht.
Medienmitteilung Verordnung Grafik FAQ
Der Bundesrat hat heute kommuniziert, dass Läden, Museen, Lesesäle, Freizeit-/Unterhaltungseinrichtungen im Freien (Zoos, botanische Gärten, etc.) sowie Sport- und Freizeitanlagen im Freien wieder öffnen dürfen. Treffen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten im Freien mit 15 Personen sind ebenfalls wieder möglich. Die Altersgrenze für Jugendliche im Sport- und Kulturbereich wird auf 20 Jahre erhöht. Die Homeofficepflicht bleibt bestehen. Folgende Richtwerte sollen für weitere Lockerungsschritte angewendet werden: Positivitätsrate unter 5%, Auslastung der intensivpflegeplätze mit Covid-Patienten unter 25% und Reproduktionszahl der letzten 7 Tage unter 1 liegen. Weitere Öffnungsschritte könnten per 22. März (Sportveranstaltungen im begrenzten Rahmen, Sport in Innenräumen und Öffnung von Restaurantterrassen), 1. April und 1. Mai 2021 sein.
Massnahmen Verordnung inkl. Schutzkonzepte Medienmitteilung
Die IGK hat einen Brief an den Bundesrat verfasst, in welchem sie ihn auffordert, den Lockdown so schnell wie möglich zu beenden. 20210412 BrBRStoppLockdown
Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die bestehenden Corona-Massnahmen verlängert und verschärft. Folgende Punkte sind neu:
- Schliessung von Restaurants, Bars und Freizeitbetrieben wird bis Ende Februar 2021 verlängert.
- Schliessung der Geschäfte, welche keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten.
- Für alle Geschäfte, welche noch offen haben dürfen, fallen die eingeschränkten Öffnungszeiten weg.
- Im privaten und öffentlichen Raum dürfen sich nur noch 5 Personen treffen, Kinder eingerechnet.
- Wo immer möglich, müssen die Arbeitgeber homeoffice anordnen. In den Geschäftsräumlichkeiten gilt Maskenpflicht, sobald mehr als eine Person anwesend ist.
- Besonders gefährdete Personen haben Recht auf Homeoffice. Wo dies nicht möglich ist, muss am Arbeitsplatz ein gleichwertiger Schutz eingerichtet werden, ansonsten wird die Person auf Kosten des Arbeitgebers beurlaubt.
Hier finden Sie die Massnahmen im Überblick und die gesamten Massnahmen.
Der Kanton Basel-Stadt hat heute eine Verlängerung der bestehenden Massnahmen bis am 22. Januar 2021 bekanntgegeben. Ebenso erhöht er das Gesamtunterstützungspaket auf 74,5 Mio. Franken.
- Für Veranstaltungen gelten ab 21. Dezember 2020 die Regelungen der Bundesverordnung ohne weitere kantonale Vorschriften. Dies bedeutet u.a. dass Gottesdienste bis max. 50 Besucherinnen und Besucher möglich sind.
- Restaurationsbetriebe bleiben im Kanton Basel-Stadt weiterhin geschlossen. Take-away Betriebe dürfen neu zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein und nicht schon ab 05.00 Uhr.
- Einrichtungen im Sportbereich sowie weitere Einrichtungen wie z.B. Spielsalons und Casinos, Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
- Auch weitere Betriebe wie Bar- und Clubbetriebe, Spielsalons und Casinos, Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen bleiben geschlossen.
- Neu sind neben Erotikbetrieben auch Bordellbetriebe, Cabarets und ähnliche Lokale geschlossen. Zudem ist Prostitution untersagt. Der Kanton nimmt damit die Anliegen der diesbezüglichen Interessengruppen auf.
Für alle hier nicht geregelten Situationen sind die Massnahmen des Bundes gültig.
Der Bund hat neue Massnahmen gegen das Coronavirus ergriffen:
- Sperrstunde ab 19.00 Uhr für Resturants und Bars
- Sperrstunde zwischen 19.00 und 6.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage für Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen
- Sonntagsverkäufe sind abgesagt
- Verbot von Veranstaltungen
- Maximal 5 Personen bei Sport und Kultur
- Unterstützungsmöglichkeiten werden erweitert
Hier ist das neue Plakat zu finden. Hier geht zur Website des Bundes.
Die Massnahmen, welche am 23.11.2020 in Kraft gesetzt wurden, werden um eine Woche bis am 20.12.2020 verlängert. Hier geht es zur Medienmitteilung.
- Restaurationsbetriebe sind für das Publikum geschlossen. Ausgenommen sind Betriebs- und Schulkantinen, Gassenküchen, an Hotels angeschlossene Restaurants für Hotelgäste, Lieferdienste für Mahlzeiten und Take-Away.
- Take-Away müssen zwischen 23.00 – 05.00 Uhr geschlossen bleiben.
- Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von sonstigen Sportanlagen und Sportstadien, jeweils einschliesslich der Garderoben, sind geschlossen.
- Des Weiteren werden Spielsalons und Casinos, Innenräume von Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen (namentlich Jugendtreffpunkte oder Bowling- und Billiardcenter) sowie Erotikbetriebe geschlossen.
- Für Veranstaltungen gilt eine Obergrenze von max. 15 Personen.
¬ 20. November 2020 | MM Regierungsrat BS | Basel-Stadt verschärft kantonale Covid-19-Verordnung
¬ Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt
¬ Erläuterungen zur Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt
Erweitertes Unterstützungsprogramm für Hotellerie, Gastronomie und weitere Tourismusbereiche
Gesuche sind schon vor Ende November über ein spezielles Portal möglich. Der Basler Regierungsrat hat die am 27. Oktober 2020 erlassene «Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie» rückwirkend per 1. November 2020 ergänzt. Er bestimmte die Branchen, welche am kantonalen Unterstützungsprogramm teilnehmen können und erarbeitete das Reglement.
Ab Montag, 23. November 2020 sind Gesuchstellungen über das Portal möglich, das detailierte Reglement sowie den Verweis zum Portal finden Sie ab Montag auf dem Portal der Pro Innerstadt Coronavirus Plattform.
Für die Eingabe sind zahlreiche Unterlagen in digitaler Form einzureichen:
- Ausweis über die UVG-Lohnsumme 2019 (UVG-Schlussabrechnung 2019). Erhältlich bei Ihrer Versicherung
- Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als 30 Tage)
- Jahresabschlüsse 2018 und 2019 (revidierte Abschlüsse, falls die Antragstellerin der Revisionspflicht unterliegt)
- Belege über erhaltene Finanzhilfen von Bund oder Kanton (ohne Kurzarbeitsentschädigungen, ohne Erwerbsausfallentschädigungen, ohne Kredite, ohne Solidarbürgschaften, ohne Mietzinshilfen aus dem Dreidrittel-Rettungspaket)
- Bestätigungen der Ausgleichskasse, der Steuerverwaltung, der Unfallversicherungsgesellschaft und der Pensionskasse, dass per 15. März 2020 keine offenen Forderungen bestanden.
- Mehrwertsteuerabrechnungen 2018, 2019 und 2020 (2019 und 2020 Quartalsabrechnungen)
- Personalliste (Stand zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung)
- Handelsregisterauszug
- Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz
Dies betrifft das Härtefallprogramm sowie die Bereiche Kurzarbeit und Sport. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen. Damit könnte besser auf die aktuellen Entwicklungen der zweiten Welle der Covid-Pandemie reagiert werden. Der Vorschlag beinhaltet eine Aufstockung des Härtefallprogramms auf insgesamt eine Milliarde und eine Erhöhung des Anteils des Bundes auf rund zwei Drittel. Ergänzend sollen die Leistungen im Bereich der Kurzarbeit erweitert werden. Im Sport sollen professionelle und semiprofessionelle Klubs auch mit à-fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden können.
Das neue Plakat erhaltet Ihr kostenlos zum Download. Der Kanton Basel-Stadt stellt Euch das neue Plakat «Hier gilt Maskenpflicht» zum Download und zur Verwendung im eigenen Unternehmen zur Verfügung. Es kommt im selben Layout daher, wie die bereits über die Stadtgrenzen bekannte Kampagne «Seifen Boss» und profitiert daher von einem grossen Wiedererkennungswert und einer breiten Akzeptanz in der Bevölkerung. MaskenpflichtSchild_Basel-Stadt-A4_1
Maskenpflicht an Arbeitsplätzen ohne genügenden Abstand. In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen, es sei denn, die Arbeitsbereiche haben genügend Abstand oder befinden sich in abgetrennten Räumen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.
Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten. Der «Prozess KAE COVID-19» gilt bis am 31. Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE und es sind ausschliesslich die «COVID-19-Formulare»zu verwenden, unabhängig von der Begründung.
Dies bedeutet:
- Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit. Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Die Neuanmeldung muss bis spätestens am 22. August 2020 (10-tägige Voranmeldefrist) erfolgen. Für die Neuanmeldung kommt das vereinfachte, summarische Verfahren zur Anwendung.
- Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, Bewilligungsdauer 6 Monate, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen, etc.). Weitere Erläuterungen und Hinweise finden Sie hier.





